Tarifvereinbarung

über die Errichtung eines Vereins und einer Stiftung für die Arbeitnehmer der Miederindustrie

Die IG Metall und die Arbeitsgemeinschaft der Miederindustrie setzen mit dieser Vereinbarung den Weg der sachlichen Zusammenarbeit fort, auf den sich die Gewerkschaft Textil-Bekleidung und die Arbeitsgemeinschaft der Miederindustrie 1963 verständigt haben. Unter diesem Gesichtspunkt schließen die Parteien folgende Vereinbarung:

Die Arbeitsgemeinschaft der Miederindustrie verpflichtet sich, einen Betrag von 3,4 Prozent der jährlichen Bruttolohn-und Gehaltssumme der ihr angeschlossenen Betriebe an den Verein "Berufs-und Lebenshilfe e.V." zu zahlen.

Die Jahresbeiträge sind unmittelbar von den der Arbeitsgemeinschaft angeschlossenen Betrieben in vier Jahresraten auf das Konto des Vereins zu überweisen. Die Raten sind jeweils am 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober eines jeden Jahres fällig. Maßgeblich für die Errechnung der abzuführenden Beträge ist die Jahresbruttolohnsumme sowie die Jahresbruttogehaltssumme des vorausgegangenen Kalenderjahres. Monatliche Bruttogehälter über einer dynamischen, im jeweils gültigen Gehaltstarifvertrag ausgewiesenen Bemessungsgrenze, werden bei der Ermittlung der Jahresbruttogehaltssumme nicht berücksichtigt.

Der Verein Berufs-und Lebenshilfe e.V. ist verpflichtet, von den jährlich zur Verfügung gestellten Mitteln mindestens 25 Prozent an die gemeinnützige "Stiftung Bildung und Gesundheitshilfe" weiterzuleiten und den verbleibenden Restbetrag unmittelbar zur Altersversorgung, Bildung sowie Pflege und Förderung der Gesundheit aller Arbeitnehmer der Betriebe die der Arbeitsgemeinschaft der Miederindustrie angehören, zu verwenden. Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer zur IG Metall kann dabei berücksichtigt werden.

Die Mitgliedsunternehmen verpflichten sich für 0,6 % ihrer Brutto-Entgeltsumme berufliche Qualifikationsmaßnahmen der Mitarbeiter in Deutschland durchzuführen. Der Nachweis hierfür erfolgt jährlich gegenüber der IG Metall durch eine Auflistung der Maßnahmen mit der jeweiligen Teilnehmerzahl und den jeweiligen Gesamtkosten der Veranstaltung.

Die der "Stiftung Bildung und Gesundheitshilfe" zufließenden Beträge sind der jeweils für sie geltenden Satzung entsprechend zu verwenden.

Es wird davon ausgegangen, dass die von der Arbeitsgemeinschaft zu zahlenden Beträge von den ihr angeschlossenen Betrieben steuerfrei abgeführt werden können. Sollte das wider Erwarten nicht der Fall sein, können die zu zahlenden Steuern auf den Gesamtbetrag in Anrechnung gebracht werden.

Diese Vereinbarung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Sie ersetzt von diesem Zeitpunkt an die Vereinbarung vom 20. Mai 2009. Die Arbeitsgemeinschaft der Miederindustrie kann die in diesem Abkommen übernommene Verpflichtung mit einer Frist von sechs Monaten, jeweils zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2021, kündigen.

Stuttgart, den 23. November 2011

Arbeitsgemeinschaft der Miederindustrie e.V., Frankfurt/Main
IG Metall, Vorstand, Frankfurt/Main